Vorsorgeleitfaden
Säule 2 · Recht

Vorsorgevollmacht: Die 5 häufigsten Irrtümer

Warum eine Patientenverfügung allein nicht reicht, was Ehepartner:innen wirklich dürfen – und weshalb die wichtigste Urkunde Ihres Lebens meist fehlt.

Herausgeber: Verein für ganzheitliche Ruhestandsplanung Österreich – VGR · Lesezeit ca. 6 Minuten · Veröffentlicht , zuletzt geprüft

Hand unterschreibt ein Dokument mit Füllfeder
Eine Unterschrift, die Selbstbestimmung sichert: Die Vorsorgevollmacht wird erst durch Registrierung im ÖZVV voll wirksam. Foto: Scott Graham / Unsplash

Kaum ein Vorsorgedokument wird so oft verwechselt, aufgeschoben und unterschätzt wie die Vorsorgevollmacht. Dabei regelt sie den vielleicht schwierigsten Fall des Lebens: dass Sie da sind, aber nicht mehr selbst entscheiden können – nach einem Schlaganfall, einem Unfall, bei Demenz.

Diese fünf Irrtümer begegnen uns am häufigsten.

Irrtum 1: „Mein Ehepartner darf das ohnehin.“

Der hartnäckigste Irrtum – und der folgenreichste. Ehe- oder eingetragene Partner:innen dürfen nicht automatisch über Ihr Konto verfügen, Verträge kündigen, die Wohnung verkaufen oder medizinische Entscheidungen treffen. Ohne Vorsorgevollmacht greift das Erwachsenenschutzrecht: Die gesetzliche Erwachsenenvertretung durch Angehörige ist eng begrenzt, muss registriert werden, ist auf drei Jahre befristet – und für viele Entscheidungen braucht es das Gericht.

Irrtum 2: „Ich habe eine Patientenverfügung – das reicht.“

Nein, denn beide Dokumente regeln völlig verschiedene Dinge. Die Patientenverfügung sagt, welche medizinischen Behandlungen Sie ablehnen. Die Vorsorgevollmacht bestimmt, wer für Sie handelt – bei der Bank, gegenüber Behörden, beim Wohnort, in Gesundheitsfragen, die die Verfügung nicht abdeckt. Wer nur eine Patientenverfügung hat, hat für sein gesamtes Vermögens- und Alltagsleben nichts geregelt. Ideal ist die Kombination aus beidem.

Irrtum 3: „Das ist ein Thema für Hochbetagte.“

Der Vorsorgefall ist keine Frage des Alters, sondern des Zufalls: Verkehrsunfall, Schlaganfall, schwere Erkrankung treffen auch 45-Jährige. Und es gilt eine unbequeme Regel: Die Vollmacht kann nur errichten, wer noch voll entscheidungsfähig ist. Wer zu lange wartet – etwa bei beginnender Demenz –, verliert genau die Wahlfreiheit, die das Dokument sichern soll.

Irrtum 4: „Einmal unterschrieben, gilt sie sofort und für immer.“

In Österreich muss die Vorsorgevollmacht bei Notar:in, Rechtsanwält:in oder einem Erwachsenenschutzverein errichtet und im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) registriert werden. Wirksam wird sie erst, wenn der Vorsorgefall – der Verlust der Entscheidungsfähigkeit, ärztlich bestätigt – ebenfalls eingetragen ist. Bis dahin entscheiden ausschließlich Sie selbst. Und: Solange Sie entscheidungsfähig sind, können Sie die Vollmacht jederzeit ändern oder widerrufen.

Irrtum 5: „Mein Testament deckt das ab.“

Das Testament wirkt nach Ihrem Tod – die Vorsorgevollmacht davor. Zwischen beiden liegt genau jene Phase, die ohne Vorsorge am härtesten ist: Sie leben, Rechnungen laufen weiter, Entscheidungen stehen an, aber niemand ist befugt. Wer nur ein Testament hat, hat für diese Phase nichts geregelt.

So gehen Sie es an – in drei Schritten

  1. Person(en) wählen: Wem vertrauen Sie Vermögen, Gesundheit, Wohnort an? Benennen Sie idealerweise auch eine Ersatzperson.
  2. Umfang festlegen: Bankgeschäfte, Behörden, medizinische Angelegenheiten, Wohnungsangelegenheiten, digitale Konten.
  3. Errichten & registrieren: Termin bei Notar:in, Rechtsanwält:in oder Erwachsenenschutzverein – inklusive ÖZVV-Eintragung. Aufwand: ein bis zwei Stunden.

Quellen und weiterführende Stellen

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